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212.34 CH-BL

§ 34 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Schriftenkontrolle, Arbeitsbewilligung

Schlussbestimmungen
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§ 34 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Schriftenkontrolle, Arbeitsbewilligung

1. Arbeitgeberschaft und Hauspersonal haben die Vorschriften über die Einwohnerkontrolle (Schriftenabgabe), die Beitragspflicht an AHV, IV und BVG sowie die Erwerbsersatzordnung (EO) zu beachten.

2. Die Arbeitgeberschaft, die ausländisches Personal anstellen will, hat sich vor Vertragsabschluss beim Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht und beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit über die erforderlichen Bewilligungen und Auflagen zu erkundigen.

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