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212.34 CH-BL

§ 33 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Streitigkeiten und Auskunftsstellen

Schlussbestimmungen
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§ 33 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Streitigkeiten und Auskunftsstellen

1. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind beim zuständigen Zivilkreisgericht anhängig zu machen.

2. Auskünfte über die Anwendung des Normalarbeitsvertrages können beim KIGA, Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, in Pratteln eingeholt werden. Ebenso können dort auch Exemplare dieses Normalarbeitsvertrages bezogen werden.

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