212.34
CH-BL
§ 32 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Zeugnis
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 32 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Zeugnis
1. Das Hauspersonal kann jederzeit von der Arbeitgeberschaft ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten ausspricht.
2. Auf besonderes Verlangen des Hauspersonals hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.