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212.34 CH-BL

§ 31 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Abgangsentschädigung

Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 31 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Abgangsentschädigung

1. Endigt das Arbeitsverhältnis des mindestens 50 Jahre alten Hauspersonals nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm die Arbeitgeberschaft eine Abgangsentschädigung in folgender Höhe auszurichten

a. nach 20 Dienstjahren: 2 Bruttolöhne;

b. nach 25 Dienstjahren: 4 Bruttolöhne;

c. nach 30 Dienstjahren: 6 Bruttolöhne;

d. nach 35 Dienstjahren: 8 Bruttolöhne.

2. Als Bruttolohn gilt der zuletzt bezogene Monatslohn inklusive Naturallohn bei voller Arbeitsfähigkeit.

3. Die sich aus Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung können auf die Abgangsentschädigung angerechnet werden.

4. Beim Tod des Hauspersonals fällt die Abgangsentschädigung den Erben zu, gegenüber denen es unterstützungspflichtig war.

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