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212.34 CH-BL

§ 30 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Todesfall

Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 30 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Todesfall

1. Mit dem Tod des Hauspersonals hat die Arbeitgeberschaft den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Anstellungsdauer für 2 weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern das Hauspersonal eine Ehepartnerin bzw. einen Ehepartner oder eine Partnerin bzw. einen Partner in eingetragener Partnerschaft oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber es eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

2. Mit dem Tod der Arbeitgeberschaft geht das Arbeitsverhältnis auf deren Erben über.

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