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212.34 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Allgemeine gegenseitige Pflichten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Allgemeine gegenseitige Pflichten

1. Arbeitgeberschaft und Hauspersonal haben in ihren gegenseitigen Beziehungen die Regeln des Anstandes und der Achtung der Persönlichkeit sowie die Pflicht der Verschwiegenheit zu wahren.

2. Das Hauspersonal ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, nach bestem Können und im Interesse der Arbeitgeberschaft zu verrichten. Es muss sich an die Hausordnung halten.

3. Gegen Unfall- und Krankheitsgefahren trifft die Arbeitgeberschaft die notwendigen und zumutbaren Schutzmassnahmen.

4. Bei Hauspersonal, das durch ein Unternehmen für temporäre Arbeit angestellt wird, trägt dieses Unternehmen die Pflichten der Arbeitgeberschaft. Zusätzlich ist der Einsatzhaushalt für die Einhaltung derjenigen Fürsorgepflichten verantwortlich, die sich aus der Arbeitsleistung am Arbeitsort ergeben.

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