212.34
CH-BL
§ 29 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 29 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
1. Tritt das Hauspersonal ohne wichtigen Grund die Stelle nicht an oder verlässt es diese ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so hat die Arbeitgeberschaft Anspruch auf eine Entschädigung, die 1/4 des Barlohnes für einen Monat entspricht. Ausserdem hat sie Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
2. Ist der Arbeitgeberschaft kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss Absatz 1 entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.
3. Wird der Anspruch auf Entschädigung nicht verrechnet, so ist dieser durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Stelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.