§ 28 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung
§ 28 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung
1. Entlässt die Arbeitgeberschaft das Hauspersonal fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieses Anspruch auf Ersatz dessen, was es verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.
2. Das Hauspersonal muss sich daran anrechnen lassen, was es infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was es durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3. Der Richter kann die Arbeitgeberschaft verpflichten, dem Hauspersonal eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen nach Würdigung aller Umstände festlegt. Diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Hauspersonals für 6 Monate nicht übersteigen.