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212.34 CH-BL

§ 27 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 27 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Aus wichtigen Gründen können sowohl das Hauspersonal als auch die Arbeitgeberschaft das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen.

2. Als wichtiger Grund ist namentlich jeder Umstand anzusehen, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Person nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

3. Liegen die wichtigen Gründe der Vertragsauflösung im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten.

4. Die fristlose Entlassung von minderjährigem Hauspersonal ist dessen gesetzlicher Vertretung sofort anzuzeigen.

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