§ 26 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Kündigung zur Unzeit
§ 26 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Kündigung zur Unzeit
1. Gemäss Artikel 336 c OR darf die Arbeitgeberschaft das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen
a. während das Hauspersonal Zivilschutzdienst, Militärdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;
b. während das Hauspersonal ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im 1. Anstellungsjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab 6. Anstellungsjahr während 180 Tagen;
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft.
2. Die Kündigung, die in dieser Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig. Ist sie vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und spätestens nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.