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212.34 CH-BL

§ 25 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Kündigung

Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 25 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Kündigung

1. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss schriftlich begründet werden, wenn die andere Partei dies verlangt.

2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im 1. Anstellungsjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im 2. bis und mit dem 9. Anstellungsjahr mit einer Frist von 2 Monaten und danach mit einer Frist von 3 Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

3. Die Arbeitgeberschaft hat sowohl dem vollzeitbeschäftigten als auch dem teilzeitbeschäftigten Hauspersonal nach erfolgter Kündigung für das Aufsuchen einer anderen Stelle ausserhalb der normalen Freizeit die angemessene Zeit einzuräumen. Das Hauspersonal hat jedoch die Interessen der Arbeitgeberschaft zu berücksichtigen.

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