212.34
CH-BL
§ 24 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Probezeit
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 24 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Probezeit
1. Der erste Monat nach Antritt der Arbeit gilt als Probezeit, während welcher es beiden Parteien freisteht, das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufzulösen.