Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.34 CH-BL

§ 24 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Probezeit

Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Probezeit

1. Der erste Monat nach Antritt der Arbeit gilt als Probezeit, während welcher es beiden Parteien freisteht, das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufzulösen.

← § 23 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich § 25 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →