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212.34 CH-BL

§ 23 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Berufliche Vorsorge

Versicherungen
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§ 23 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Berufliche Vorsorge

1. Die Arbeitgeberschaft ist verpflichtet, das Hauspersonal, welches das 17. Altersjahr vollendet hat, nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung zu versichern. Sie hat das Hauspersonal dann zu versichern, wenn das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als 3 Monaten eingegangen worden ist und der Bruttolohn inklusive Naturallohn die Mindesthöhe des koordinierten Lohnes gemäss den Bestimmungen des BVG erreicht.

2. Die Arbeitgeberschaft hat mindestens gleich hohe Beiträge zu entrichten wie das Hauspersonal.

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