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212.34 CH-BL

§ 22 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Unfallversicherung

Versicherungen
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§ 22 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Unfallversicherung

1. Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) hat die Arbeitgeberschaft das Hauspersonal gegen Berufs-, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern.

2. Die Arbeitgeberschaft hat das teilzeitbeschäftigte Hauspersonal, welches weniger als 8 Stunden pro Woche arbeitet, nur gegen Berufsunfälle und -krankheiten zu versichern.

3. Die Arbeitgeberschaft übernimmt die Prämie für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten. Die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle kann sie zur Hälfte jeweils Ende des Monats vom Lohnguthaben des Hauspersonals in Abzug bringen.

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