212.34
CH-BL
§ 22 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Unfallversicherung
Versicherungen
§ 22 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Unfallversicherung
1. Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) hat die Arbeitgeberschaft das Hauspersonal gegen Berufs-, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern.
2. Die Arbeitgeberschaft hat das teilzeitbeschäftigte Hauspersonal, welches weniger als 8 Stunden pro Woche arbeitet, nur gegen Berufsunfälle und -krankheiten zu versichern.
3. Die Arbeitgeberschaft übernimmt die Prämie für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten. Die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle kann sie zur Hälfte jeweils Ende des Monats vom Lohnguthaben des Hauspersonals in Abzug bringen.