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212.34 CH-BL

§ 21 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Beschäftigung und Schutz

Schwangerschaft und Mutterschaft
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§ 21 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Beschäftigung und Schutz

1. Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

2. Die Arbeitgeberschaft hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des ungeborenen Kindes nicht beeinträchtigt werden.

3. Schwangere dürfen auf blosse Anzeige an die Arbeitgeberschaft von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.

4. Schwangere Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden. Ab der 8. Woche vor der Niederkunft dürfen sie nicht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden.

5. Weibliches Hauspersonal darf nach der Niederkunft während 8 Wochen nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit seinem Einverständnis beschäftigt werden.

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