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212.34 CH-BL

§ 20 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Verrechnung von Schadenersatzforderungen

Entlöhnung, Schadenersatz
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§ 20 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Verrechnung von Schadenersatzforderungen

1. Die Arbeitgeberschaft darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.

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