212.34
CH-BL
§ 20 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Verrechnung von Schadenersatzforderungen
Entlöhnung, Schadenersatz
§ 20 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Verrechnung von Schadenersatzforderungen
1. Die Arbeitgeberschaft darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.