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212.34 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Persönlicher Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Persönlicher Geltungsbereich

1. Als Hauspersonal gelten alle Personen, die voll- oder teilzeitig im Hausdienst gegen Entgelt beschäftigt sind, gleichgültig, ob sie bei der Arbeitgeberschaft wohnen oder nicht.

2. Als hauswirtschaftliche Arbeiten im Sinne von § 1 Absatz 1 dieser Verordnung gelten insbesondere

a. das Leiten eines Haushaltes;

b. Reinigungsarbeiten im Haushalt;

c. die Besorgung der Wäsche;

d. die allgemeine Pflege des Haushaltes;

e. das Kochen;

f. die Mithilfe bei der Kindererziehung.

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