212.34
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Persönlicher Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Persönlicher Geltungsbereich
1. Als Hauspersonal gelten alle Personen, die voll- oder teilzeitig im Hausdienst gegen Entgelt beschäftigt sind, gleichgültig, ob sie bei der Arbeitgeberschaft wohnen oder nicht.
2. Als hauswirtschaftliche Arbeiten im Sinne von § 1 Absatz 1 dieser Verordnung gelten insbesondere
a. das Leiten eines Haushaltes;
b. Reinigungsarbeiten im Haushalt;
c. die Besorgung der Wäsche;
d. die allgemeine Pflege des Haushaltes;
e. das Kochen;
f. die Mithilfe bei der Kindererziehung.