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212.34 CH-BL

§ 19 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Schadenersatz

Entlöhnung, Schadenersatz
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§ 19 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Schadenersatz

1. Das Hauspersonal ist für den Schaden verantwortlich, den es absichtlich oder fahrlässig der Arbeitgeberschaft zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die das Hauspersonal einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Ausführung der Arbeiten verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Hauspersonals, welche die Arbeitgeberschaft gekannt hat oder hätte kennen müssen.

2. Die Ersatzpflicht ist auf höchstens die Hälfte eines monatlichen Barlohnes beschränkt.

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