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212.34 CH-BL

§ 18 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Lohn bei unverschuldeter Verhinderung des Hauspersonals

Entlöhnung, Schadenersatz
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§ 18 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Lohn bei unverschuldeter Verhinderung des Hauspersonals

1. Wird das Hauspersonal ohne Verschulden durch Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes an der Arbeitsleistung verhindert, so hat es in folgendem Umfang Anspruch auf Lohnfortzahlung, Unterhalt und eventuelle Pflege, soweit nicht die Kranken- oder Unfallversicherung dafür aufkommt

a. in den ersten 3 Anstellungsmonaten insgesamt 1 Woche;

b. danach im 1. Anstellungsjahr insgesamt 3 Wochen;

c. im 2. und 3. Anstellungsjahr insgesamt je 2 Monate;

d. im 4. bis 10. Anstellungsjahr insgesamt je 3 Monate;

e. im 11. bis 15. Anstellungsjahr insgesamt je 4 Monate;

f. im 16. bis 20. Anstellungsjahr insgesamt je 5 Monate;

g. ab 21. Anstellungsjahr insgesamt je 6 Monate.

2. Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft und Niederkunft zählt als Krankheit. Es besteht kein weiterer Lohnanspruch.

3. Wohnt das Hauspersonal nicht bei der Arbeitgeberschaft, entfällt der Anspruch auf die Pflege.

4. Ist das Hauspersonal aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Arbeitgeberschaft ab dem 3. Tag der Absenz ein ärztliches Zeugnis verlangen. In Zweifelsfällen kann die Arbeitgeberschaft auf ihre Kosten die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit durch eine von ihr zu bestimmende Vertrauensärzteschaft verlangen.

5. Die Arbeitgeberschaft hat den Lohn gemäss Absatz 1 und 2 nicht zu entrichten, wenn sie mindestens zur Hälfte auf eigene Kosten zugunsten des Hauspersonals eine auch Schwangerschaft und Niederkunft einschliessende Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, die während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 80% des Bruttolohnes erbringt, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst worden ist.

6. Falls das Hauspersonal während der Krankheit Naturallohnleistungen der Arbeitgeberschaft erhält, so kann diese die entsprechenden Beträge nach den Ansätzen der AHV vom Krankentaggeld in Abzug bringen.

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