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212.34 CH-BL

§ 17 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Lohn bei verschuldeter Verhinderung des Hauspersonals

Entlöhnung, Schadenersatz
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§ 17 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Lohn bei verschuldeter Verhinderung des Hauspersonals

1. Bleibt das Hauspersonal ohne hinreichenden Grund der Arbeit fern, so hat es für diese Zeit keinen Lohnanspruch.

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