212.34
CH-BL
§ 17 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Lohn bei verschuldeter Verhinderung des Hauspersonals
Entlöhnung, Schadenersatz
§ 17 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Lohn bei verschuldeter Verhinderung des Hauspersonals
1. Bleibt das Hauspersonal ohne hinreichenden Grund der Arbeit fern, so hat es für diese Zeit keinen Lohnanspruch.