212.34
CH-BL
§ 16 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Verzug der Arbeitgeberschaft
Entlöhnung, Schadenersatz
§ 16 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Verzug der Arbeitgeberschaft
1. Verzichtet die Arbeitgeberschaft aus von ihr zu vertretenden Gründen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Dienste des Hauspersonals, so hat sie für diese Zeit den Barlohn und eine Entschädigung für ausfallenden Naturallohn nach den Verpflegungs-Ansätzen der AHV zu entrichten, ohne dass das Hauspersonal zur Nachleistung verpflichtet ist.
2. Verweigert die Arbeitgeberschaft dem Hauspersonal ohne hinreichenden Grund den Antritt der Arbeitsstelle, so hat dieses ohne Verpflichtung zur Nachleistung Anspruch auf 1/4 des Bruttolohnes für einen Monat. Ausserdem hat es Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.