§ 15 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Bar- und Naturallohn
§ 15 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Bar- und Naturallohn
1. Der Bruttolohn besteht in der Regel bei Vollzeitbeschäftigten aus Bar- und Naturallohn. Wird der Naturallohn (Unterkunft und Verpflegung) nicht vollständig geleistet, so tritt an seine Stelle eine entsprechende Barvergütung nach den Ansätzen der AHV.
2. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages ist der Bruttolohn schriftlich zu vereinbaren. Dabei ist festzulegen, ob und in welchem Umfang Naturallohnleistungen von der Arbeitgeberschaft entrichtet werden. Dem Hauspersonal ist ein Exemplar des Normalarbeitsvertrages auszuhändigen.
3. Die Lohnzahlung erfolgt jeweils am Ende des Monats. Dem Hauspersonal ist eine schriftliche Lohnabrechnung abzugeben.
4. Die dem Hauspersonal zur Verfügung gestellte Unterkunft muss angemessen sein.
5. Die Verpflegung muss gesund und ausreichend sein.