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212.34 CH-BL

§ 14 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Weiterbildung

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
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§ 14 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Weiterbildung

1. Die Arbeitgeberschaft fördert die fachliche Weiterbildung des Hauspersonals.

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