212.34
CH-BL
§ 14 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Weiterbildung
Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
§ 14 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Weiterbildung
1. Die Arbeitgeberschaft fördert die fachliche Weiterbildung des Hauspersonals.