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212.34 CH-BL

§ 13 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Vergütung der Ferien

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
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§ 13 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Vergütung der Ferien

1. Die Arbeitgeberschaft hat dem Hauspersonal für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Naturallohnvergütung gemäss den Verpflegungs-Ansätzen der AHV zu entrichten. Die Naturallohnvergütung ist vor Antritt der Ferien, der Lohn am üblichen Zahltag zu überweisen.

2. Für Teilzeitangestellte im Stundenlohn mit unregelmässiger Beschäftigung kann der auf die Ferienzeit entfallende Lohnanspruch zusammen mit dem Stundenlohn ausbezahlt werden, sofern dies in der Lohnabrechnung schriftlich ausgewiesen und das Feriengeld separat aufgeführt wird. Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt

a. bei 4 Wochen Ferien 8,33% des Stundenlohnes;

b. bei 5 Wochen Ferien 10,64% des Stundenlohnes.

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