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212.34 CH-BL

§ 12 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Kürzung des Ferienanspruches

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
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§ 12 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Kürzung des Ferienanspruches

1. Bei Verhinderung des Hauspersonals an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten bis insgesamt 2 Monate im Kalenderjahr dürfen die Ferien nicht gekürzt werden. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann die Arbeitgeberschaft die Ferien für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um 1/12 kürzen.

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