212.34
CH-BL
§ 12 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Kürzung des Ferienanspruches
Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
§ 12 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Kürzung des Ferienanspruches
1. Bei Verhinderung des Hauspersonals an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten bis insgesamt 2 Monate im Kalenderjahr dürfen die Ferien nicht gekürzt werden. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann die Arbeitgeberschaft die Ferien für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um 1/12 kürzen.