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212.34 CH-BL

§ 11 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Zeitpunkt der Ferien

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
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§ 11 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Zeitpunkt der Ferien

1. Die Arbeitgeberschaft kann den Zeitpunkt der Ferien bestimmen. Sie nimmt dabei auf die Wünsche des Hauspersonals soweit wie möglich Rücksicht.

2. Die Ferien sind im Verlaufe des betreffenden Anstellungsjahres zu gewähren. Mindestens 2 Wochen müssen zusammenhängend gewährt werden.

3. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Vorbehalten bleibt § 13 Absatz 2.

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