212.34
CH-BL
§ 10 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Ferienanspruch
Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
§ 10 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Ferienanspruch
1. Das Hauspersonal hat Anspruch auf folgende bezahlte Ferien pro Jahr
a. bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen;
b. zwischen dem vollendeten 20. und dem vollendeten 50. Altersjahr: 4 Wochen;
c. nach dem vollendeten 50. Altersjahr: 5 Wochen.
2. Im Eintritts- und Austrittsjahr wird der Anspruch anteilmässig (pro rata) berechnet. Teilzeitbeschäftigte haben prozentual den gleichen Ferienanspruch wie Vollzeitbeschäftigte (4 oder 5 Wochen).