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212.34 CH-BL

§ 10 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Ferienanspruch

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
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§ 10 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Ferienanspruch

1. Das Hauspersonal hat Anspruch auf folgende bezahlte Ferien pro Jahr

a. bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen;

b. zwischen dem vollendeten 20. und dem vollendeten 50. Altersjahr: 4 Wochen;

c. nach dem vollendeten 50. Altersjahr: 5 Wochen.

2. Im Eintritts- und Austrittsjahr wird der Anspruch anteilmässig (pro rata) berechnet. Teilzeitbeschäftigte haben prozentual den gleichen Ferienanspruch wie Vollzeitbeschäftigte (4 oder 5 Wochen).

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