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212.34 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

1. Dieser Normalarbeitsvertrag (NAV) findet Anwendung auf alle im Kanton Basel-Landschaft bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (nachfolgend Hauspersonal genannt), die ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem Privathaushalt oder einem Kollektivhaushalt (Pension, Heim oder Krankenhaus) verrichten.

2. Hauswirtschaftliche Praktika und «Au-pair»-Verhältnisse sind eingeschlossen.

3. Dieser Normalarbeitsvertrag ist nicht anwendbar auf vom Kanton vertraglich geregelte Lehrverhältnisse, auf Arbeitsverhältnisse des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, sowie für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft.

4. Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Gesetzes nicht etwas anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse.

5. Vereinbarungen, die von den Regeln dieses Normalarbeitsvertrages zuungunsten des Hauspersonals abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

6. Wo weder durch diesen Normalarbeitsvertrag noch durch Parteiabrede etwas Besonderes geregelt wird, gelten die Bestimmungen des OR.

Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich § 2 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal →

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