§ 9 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Arbeitszeit
§ 9 NAV LW · Arbeitszeit
1. Die tägliche Arbeitszeit beträgt 9 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 49,5 Stunden.
2. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 55 Stunden.
3. Die Vertragsparteien können saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbaren. Dabei darf die in Abs. 1 festgelegte Arbeitszeit im Durchschnitt eines Dienstjahres oder bei kürzeren Arbeitsverhältnissen während der gesamten Dauer der Anstellung nicht überschritten werden. Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung entstehen dadurch keine Über- oder Minusstunden.
4. Die Arbeitgebenden haben die Arbeitszeiten schriftlich zu erfassen. Die Arbeitnehmenden haben jederzeit das Recht, diese Unterlagen einzusehen. Kommt der Arbeitgebende dieser Pflicht nicht nach, werden Aufzeichnungen des Arbeitnehmenden im Streitfall als Beweismittel zugelassen.