212.31
CH-BL
§ 6 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Kündigung der Unterkunft
Antritt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 6 NAV LW · Kündigung der Unterkunft
1. Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, endet der Anspruch auf deren Benutzung zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis.
2. Besteht die Unterkunft aus einer eigenständigen Wohnung, muss deren Kündigung gemäss den Art. 266l-n des Obligationenrechts (OR) auf dem vom Kanton genehmigten Formular eröffnet werden.