212.31
CH-BL
§ 5 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Kündigung
Antritt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 5 NAV LW · Kündigung
1. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden.
3. Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden
a. im 1. Dienstjahr: 1 Monat;
b. im 2. und 3. Dienstjahr: 2 Monate;
c. ab dem 4. Dienstjahr: 3 Monate.
4. Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündbar sein, so bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.