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212.31 CH-BL

§ 5 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Kündigung

Antritt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 5 NAV LW · Kündigung

1. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden.

3. Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden

a. im 1. Dienstjahr: 1 Monat;

b. im 2. und 3. Dienstjahr: 2 Monate;

c. ab dem 4. Dienstjahr: 3 Monate.

4. Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündbar sein, so bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

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