212.31
CH-BL
§ 4 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Probezeit
Antritt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 4 NAV LW · Probezeit
1. Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als 4 Monaten eingegangen, beträgt die Probezeit 2 Wochen. Wird eine längere befristete Dauer oder eine unbestimmte Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit 4 Wochen. Die Probezeit gilt für das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis.
2. Die Probezeit kann durch schriftliche Abrede auf höchstens 3 Monate verlängert werden.
3. Bei Lehrverträgen beträgt die Probezeit 4 Wochen.
4. Ist das Arbeitsverhältnis mit einer eigenen Wohnung verbunden, besteht keine Probezeit.