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212.31 CH-BL

§ 4 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Probezeit

Antritt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 4 NAV LW · Probezeit

1. Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als 4 Monaten eingegangen, beträgt die Probezeit 2 Wochen. Wird eine längere befristete Dauer oder eine unbestimmte Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit 4 Wochen. Die Probezeit gilt für das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis.

2. Die Probezeit kann durch schriftliche Abrede auf höchstens 3 Monate verlängert werden.

3. Bei Lehrverträgen beträgt die Probezeit 4 Wochen.

4. Ist das Arbeitsverhältnis mit einer eigenen Wohnung verbunden, besteht keine Probezeit.

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