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212.31 CH-BL

§ 36 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Gerichtsstandsklausel

Schlussbestimmungen
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§ 36 NAV LW · Gerichtsstandsklausel

1. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Arbeitnehmenden gewöhnlich die Arbeit verrichten, zuständig.

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