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212.31 CH-BL

§ 35 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Aushändigung des Normalarbeitsvertrages und Auskunft

Schlussbestimmungen
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§ 35 NAV LW · Aushändigung des Normalarbeitsvertrages und Auskunft

1. Arbeitgebende haben den Arbeitnehmenden bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages.

2. Arbeitgebende haben den Arbeitnehmenden die «Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft, inklusive landw. Hauswirtschaft» bei Beginn des Anstellungsverhältnisses auszuhändigen.

3. Auskünfte über den Normalarbeitsvertrag können beim Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (beim «Ebenrain») und beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) eingeholt werden.

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