212.31
CH-BL
§ 31 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Schutz der Persönlichkeit
Arbeitnehmerschutz
§ 31 NAV LW · Schutz der Persönlichkeit
1. Der Arbeitgebende hat die Persönlichkeit und Gesundheit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen.