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212.31 CH-BL

§ 31 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Schutz der Persönlichkeit

Arbeitnehmerschutz
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§ 31 NAV LW · Schutz der Persönlichkeit

1. Der Arbeitgebende hat die Persönlichkeit und Gesundheit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen.

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