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212.31 CH-BL

§ 3 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Ergänzendes Recht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 NAV LW · Ergänzendes Recht

1. Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält und die Parteien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen haben, finden die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) Anwendung.

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