212.31
CH-BL
§ 3 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Ergänzendes Recht
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 NAV LW · Ergänzendes Recht
1. Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält und die Parteien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen haben, finden die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) Anwendung.