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212.31 CH-BL

§ 28 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Unfallversicherung

Versicherungen, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
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§ 28 NAV LW · Unfallversicherung

1. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Arbeitnehmenden gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) zu versichern. Die Prämie für die Versicherung der Berufsunfälle bezahlen die Arbeitgebenden. Die Prämie für die Versicherung von Nichtbetriebsunfällen kann den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.

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