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212.31 CH-BL

§ 27 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Abgangsentschädigung

Versicherungen, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
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§ 27 NAV LW · Abgangsentschädigung

1. Unterstehen Arbeitnehmende nicht der obligatorischen Vorsorge oder erbringt die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge keine mindestens gleichwertige Leistungen, haben Arbeitgebende bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses von mindestens 50-jährigen Angestellten mit 20 oder mehr Dienstjahren im gleichen Betrieb folgende Abgangsentschädigung auszurichten

a. bei 20-25 Dienstjahren: 2 Brutto-Monatslöhne;

b. bei 26-30 Dienstjahren: 3 Brutto-Monatslöhne;

c. bei 31-35 Dienstjahren: 4 Brutto-Monatslöhne;

d. bei 36-40 Dienstjahren: 5 Brutto-Monatslöhne;

e. bei über 40 Dienstjahren: 6 Brutto-Monatslöhne.

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