212.31
CH-BL
§ 26 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Berufliche Vorsorge
Versicherungen, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
§ 26 NAV LW · Berufliche Vorsorge
1. Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bei einer Pensionskasse zu versichern. Die Arbeitgebenden übernehmen mindestens die halbe Prämie.