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212.31 CH-BL

§ 26 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Berufliche Vorsorge

Versicherungen, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
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§ 26 NAV LW · Berufliche Vorsorge

1. Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bei einer Pensionskasse zu versichern. Die Arbeitgebenden übernehmen mindestens die halbe Prämie.

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