212.31
CH-BL
§ 25 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Sozialabzüge
Versicherungen, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
§ 25 NAV LW · Sozialabzüge
1. Die Arbeitnehmenden sind bei den staatlichen Sozialwerken (AHV, IV, EO, ALV, FLG zu versichern. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, mindestens die halbe Prämie für die AHV, IV, EO, ALV und den ganzen Beitrag für die Familienzulagen zu übernehmen.