212.31
CH-BL
§ 24 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Dienstaltersgeschenke
Lohn und unverschuldete Arbeitsverhinderung
§ 24 NAV LW · Dienstaltersgeschenke
1. Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke
a. nach 5 Dienstjahren: 1/5 des Brutto-Monatslohns;
b. nach 10 Dienstjahren: 1/3 des Brutto-Monatslohns;
c. nach 15 Dienstjahren: 1/2 des Brutto-Monatslohns;
d. nach 20 Dienstjahren: 3/4 des Brutto-Monatslohns;
e. nach 25 Dienstjahren: 1 Brutto-Monatslohn.
2. Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise in der Form von Ferien bezogen werden. Die Bezugsart ist der Arbeitgeberschaft rechtzeitig anfangs Jahr mitzuteilen. Ein Dienstaltersgeschenk von 1 Brutto-Monatslohn entspricht einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen. Ein Dienstaltersgeschenk von weniger als 1 Monatslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch.