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212.31 CH-BL

§ 24 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Dienstaltersgeschenke

Lohn und unverschuldete Arbeitsverhinderung
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§ 24 NAV LW · Dienstaltersgeschenke

1. Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke

a. nach 5 Dienstjahren: 1/5 des Brutto-Monatslohns;

b. nach 10 Dienstjahren: 1/3 des Brutto-Monatslohns;

c. nach 15 Dienstjahren: 1/2 des Brutto-Monatslohns;

d. nach 20 Dienstjahren: 3/4 des Brutto-Monatslohns;

e. nach 25 Dienstjahren: 1 Brutto-Monatslohn.

2. Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise in der Form von Ferien bezogen werden. Die Bezugsart ist der Arbeitgeberschaft rechtzeitig anfangs Jahr mitzuteilen. Ein Dienstaltersgeschenk von 1 Brutto-Monatslohn entspricht einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen. Ein Dienstaltersgeschenk von weniger als 1 Monatslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch.

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