§ 23 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Lohn bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung
§ 23 NAV LW · Lohn bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung
1. Die Arbeitnehmenden haben bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung unter Vorbehalt der Regelungen über Versicherungsleistungen Anspruch auf die nachfolgenden Leistungen gemäss Abs. 2, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen wurde.
2. Der Anspruch entsteht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmende aus Gründen, die in ihrer beziehungsweise seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Arbeitgeberschaft hat ihr beziehungsweise ihm den Brutto-Monatslohn während folgender Dauer zu entrichten
a. im 1. Dienstjahr: 1 Monat;
b. im 2. und 3. Dienstjahr: 2 Monate;
c. im 4. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate;
d. im 11. bis 15. Dienstjahr: 4 Monate;
e. im 16. bis 20. Dienstjahr: 5 Monate;
f. ab dem 21. Dienstjahr: mindestens 6 Monate.
3. Ist die Arbeitnehmerin wegen einer Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert, besteht die Lohnfortzahlungspflicht in gleichem Umfang.
4. Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als 3 Arbeitstage, ist der Arbeitgeberschaft umgehend und unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.