212.31
CH-BL
§ 22 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Lohnauszahlung und Lohnabrechnung
Lohn und unverschuldete Arbeitsverhinderung
§ 22 NAV LW · Lohnauszahlung und Lohnabrechnung
1. Lohn und Zulagen sind spätestens am Ende des Monats auszuzahlen.
2. Den Arbeitnehmenden ist mit der Lohnzahlung eine schriftliche Lohnabrechnung auszuhändigen, woraus alle Zulagen, Zuschläge und Abzüge klar ersichtlich sind.
3. Die Lohnabrechnung hat den Überstunden-, Überzeit- und Feriensaldo auszuweisen.