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212.31 CH-BL

§ 20 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Höhe des Lohnes

Lohn und unverschuldete Arbeitsverhinderung
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§ 20 NAV LW · Höhe des Lohnes

1. Der Brutto-Monatslohn (Bar- und Naturallohn) ist schriftlich zu vereinbaren und soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren der Arbeitnehmenden sowie einer Teuerung anzupassen.

2. Die Monatslöhne gemäss der «Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft, inklusive landw. Hauswirtschaft», umgerechnet im Verhältnis der wöchentlichen Arbeitszeit gemäss § 9 Abs. 1 zur Wochenarbeitszeit der Lohnrichtlinie, gelten als Mindestansatz.

3. Allfällige Familienzulagen richten sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG). Diese dürfen bei der Festsetzung des Grundlohnes nicht berücksichtigt werden und sind den Arbeitnehmenden ohne Abzüge auszurichten.

4. Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn.

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