212.31
CH-BL
§ 19 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Aus- und Weiterbildung
Arbeits- und Ruhezeit, freie Tage und Ferien
§ 19 NAV LW · Aus- und Weiterbildung
1. Die Arbeitgebenden fördern die berufliche Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmenden.
2. Weiterbildungen, die auf Veranlassung der Arbeitgebenden erfolgen, gelten als Arbeitszeit. Die Kosten sind vom Arbeitgebenden vollumfänglich zu übernehmen.