Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.31 CH-BL

§ 19 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Aus- und Weiterbildung

Arbeits- und Ruhezeit, freie Tage und Ferien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 NAV LW · Aus- und Weiterbildung

1. Die Arbeitgebenden fördern die berufliche Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmenden.

2. Weiterbildungen, die auf Veranlassung der Arbeitgebenden erfolgen, gelten als Arbeitszeit. Die Kosten sind vom Arbeitgebenden vollumfänglich zu übernehmen.

← § 18 NAV LW Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Geltungsbereich § 20 NAV LW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →