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212.31 CH-BL

§ 17 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Bezahlter Urlaub

Arbeits- und Ruhezeit, freie Tage und Ferien
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§ 17 NAV LW · Bezahlter Urlaub

1. Die Arbeitnehmenden haben ohne Anrechnung an die Ferien oder freien Tage Anrecht auf bezahlten Urlaub bei folgenden Ereignissen

a. 3 Tage bei eigener Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft;

b. 3 Tage bei Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, Tod der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Tod der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners;

c. 3 Tage bei Tod eines Kindes oder eines Elternteils;

d. 2 Tage bei Niederkunft der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder Lebenspartnerin;

e. 2 Tage bei Adoption eines Kindes;

f. 1 Tag bei Taufe oder vergleichbaren Glaubensbekenntnissen anderer Religionen eines Kindes;

g. 1 Tag bei Heirat oder Eintragung der Partnerschaft eines Kindes;

h. 1 Tag bei Tod von Geschwistern, Grosseltern, Grosskindern, Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager;

i. 1 Tag bei Wechsel der eigenen Wohnung.

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