§ 17 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Bezahlter Urlaub
§ 17 NAV LW · Bezahlter Urlaub
1. Die Arbeitnehmenden haben ohne Anrechnung an die Ferien oder freien Tage Anrecht auf bezahlten Urlaub bei folgenden Ereignissen
a. 3 Tage bei eigener Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft;
b. 3 Tage bei Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, Tod der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Tod der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners;
c. 3 Tage bei Tod eines Kindes oder eines Elternteils;
d. 2 Tage bei Niederkunft der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder Lebenspartnerin;
e. 2 Tage bei Adoption eines Kindes;
f. 1 Tag bei Taufe oder vergleichbaren Glaubensbekenntnissen anderer Religionen eines Kindes;
g. 1 Tag bei Heirat oder Eintragung der Partnerschaft eines Kindes;
h. 1 Tag bei Tod von Geschwistern, Grosseltern, Grosskindern, Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager;
i. 1 Tag bei Wechsel der eigenen Wohnung.