Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.31 CH-BL

§ 16 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Ferien

Arbeits- und Ruhezeit, freie Tage und Ferien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 NAV LW · Ferien

1. Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Dienstjahr

a. Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen;

b. Arbeitnehmende nach vollendetem 50. Altersjahr: 5 Wochen;

c. alle übrigen Arbeitnehmenden: 4 Wochen.

2. Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr zu gewähren.

3. Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien und nehmen dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht. Mindestens 2 Ferienwochen pro Dienstjahr müssen zusammenhängend gewährt werden.

← § 15 NAV LW Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Geltungsbereich § 17 NAV LW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →