212.31
CH-BL
§ 16 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Ferien
Arbeits- und Ruhezeit, freie Tage und Ferien
§ 16 NAV LW · Ferien
1. Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Dienstjahr
a. Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen;
b. Arbeitnehmende nach vollendetem 50. Altersjahr: 5 Wochen;
c. alle übrigen Arbeitnehmenden: 4 Wochen.
2. Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr zu gewähren.
3. Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien und nehmen dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht. Mindestens 2 Ferienwochen pro Dienstjahr müssen zusammenhängend gewährt werden.