212.31
CH-BL
§ 15 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Sonntage und gesetzliche Feiertage
Arbeits- und Ruhezeit, freie Tage und Ferien
§ 15 NAV LW · Sonntage und gesetzliche Feiertage
1. An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken.
2. Gesetzliche Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage.
3. Feiertage, die während einer Krankheit, eines Unfalls, eines Mutterschaftsurlaubs oder eines Militär-, Schutz- oder Zivildienstes anfallen, können nicht nachbezogen werden.
4. Der Nationalfeiertag am 1. August und die vom Kanton festgelegten gesetzlichen Feiertage gelten als zusätzliche freie Tage.