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212.31 CH-BL

§ 14 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Freie Tage

Arbeits- und Ruhezeit, freie Tage und Ferien
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§ 14 NAV LW · Freie Tage

1. Pro Arbeitswoche besteht Anspruch auf 1½ freie Tage. Hiervon ist 1 Tag zusammenhängend zu gewähren. Freie Halbtage können für längstens 4 Wochen zusammengelegt werden.

2. Pro Monat müssen mindestens 2 ganze Ruhetage auf einen Sonntag fallen.

3. Der Halbtag gilt als frei, wenn die arbeitsfreie Zeit entweder zwischen 00.00-12.00 Uhr oder 12.00-24.00 Uhr liegt und die tägliche Arbeitszeit höchstens 6 Stunden beträgt.

4. Bei der Beanspruchung und der Gewährung der freien Tage, Ruhe- und Freizeit ist auf die Bedürfnisse beider Parteien angemessen Rücksicht zu nehmen.

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