212.31
CH-BL
§ 14 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Freie Tage
Arbeits- und Ruhezeit, freie Tage und Ferien
§ 14 NAV LW · Freie Tage
1. Pro Arbeitswoche besteht Anspruch auf 1½ freie Tage. Hiervon ist 1 Tag zusammenhängend zu gewähren. Freie Halbtage können für längstens 4 Wochen zusammengelegt werden.
2. Pro Monat müssen mindestens 2 ganze Ruhetage auf einen Sonntag fallen.
3. Der Halbtag gilt als frei, wenn die arbeitsfreie Zeit entweder zwischen 00.00-12.00 Uhr oder 12.00-24.00 Uhr liegt und die tägliche Arbeitszeit höchstens 6 Stunden beträgt.
4. Bei der Beanspruchung und der Gewährung der freien Tage, Ruhe- und Freizeit ist auf die Bedürfnisse beider Parteien angemessen Rücksicht zu nehmen.