212.31
CH-BL
§ 13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Landschaft (NAV LW) - Ruhezeit
Arbeits- und Ruhezeit, freie Tage und Ferien
§ 13 NAV LW · Ruhezeit
1. Den Arbeitnehmenden ist im Durchschnitt von 2 Wochen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
2. Arbeitnehmenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist immer eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.